

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
1. Ausschließliche Anwendung unserer Bedingungen
Sämtliche Lieferungen und Leistungen der ELCO Austria GmbH, erfolgen ausschließlich auf Basis der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Entgegenstehende Bestimmungen, etwa in Vereinbarungen bzw. Geschäftsbedingungen von Vertragspartnern, gelten nicht, es sei denn, ELCO anerkennt diese ausdrücklich schriftlich. ELCO ist nicht verpflichtet, den Geschäftsbedingungen bzw. Vertragsformblätter Dritter zu widersprechen, um deren Gültigkeit zu vermeiden. Die jeweils gültigen AGB von ELCO gelten für das Anlassgeschäft gleich wie für alle zukünftigen Geschäftsfälle.
2. Vertragsabschluss:
2.1. Sämtliche Angebote sind unverbindlich und freibleibend. Vertragsabschlüsse kommen erst durch schriftliche Auftragsbestätigung von ELCO oder durch Auslieferung der Ware bzw. Erbringung einer Leistung zustande. In letzteren Fällen gilt die Rechnung zugleich als Auftragsbestätigung. Die in Preislisten, Katalogen und Werbemedien dargebotenen Produkt- und Leistungsinformationen sowie mündliche Auskünfte von ELCO sind unverbindlich, stellen kein Angebot dar und enthalten keine im Sinne des § 922 Abs. 2 ABGB leistungsbestimmenden Informationen. Sie sind nur maßgeblich, wenn im Angebot ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird oder anderslautende zwingende gesetzliche Bestimmungen bestehen. Die Betriebsparameter sowie die Sicherheit der Leistungsgegenstände sind nur bei Einhaltung der Zulassungsvorschriften sowie der jeweiligen Anleitungen zur Errichtung und zum Betrieb im von ELCO beschriebenen Umfang gewährleistet.
2.2. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für das Abgehen vom Schriftformerfordernis.
2.2. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für das Abgehen vom Schriftformerfordernis.
3. Rechte an Plänen, Unterlagen, Werkzeugen und Software:
Für Aufzeichnungen, Pläne, Dokumente, Software, Abbildungen, Anzeigen, Preislisten, Prospekte, Werkzeuge und dgl. behält sich ELCO die Eigentums- und Urheberrechte vor. Jede Verwertung, Vervielfältigung, Reproduktion, Verbreitung sowie Aushändigung an Dritte sowie Veröffentlichung und Vorführung ist von der ausdrücklichen Zustimmung ELCOs abhängig.
4. Mitwirkungspflichten des Vertragspartners:
4.1 Der Auftraggeber ist zur umfassenden Mitwirkung verpflichtet. Bei Auftragserteilung sind sämtliche von ELCO benötigte Informationen betreffend die Anlage schriftlich bekannt zu geben. Der Kunde hat die Arbeitsstelle zu den vereinbarten Arbeitsterminen frei zugänglich zu machen sowie sämtliche notwendige Genehmigungen (z.B. Baugenehmigung, Genehmigung des Gas- und Elektrizitätswerkes etc.) rechtzeitig beizubringen. Den Kunden trifft auch bei der Durchführung der Arbeiten eine umfassende Informations-, Koordinations- und Abnahmepflicht.
4.2 Sofern in den zu einer Anlage gehörenden Anleitungen nichts Anderes geregelt ist, muss der Kunde nach Durchführung einer Wartung oder eines Stördienstes die Anlage mindestens drei Tage lang zweimal täglich auf störungsfreien Lauf überprüfen. Über Störfälle ist ELCO sofort schriftlich zu informieren. Aufwand und Schäden aufgrund der Verletzung dieser Pflicht sind vom Kunden neben der Vergütung für die bereits erbrachte Leistung zu verantworten. Die Anleitungen zum Betrieb einer Anlage sind vom Vertragspartner von ELCO in unmittelbarer räumlicher Nähe dauerhaft anzubringen
4.2 Sofern in den zu einer Anlage gehörenden Anleitungen nichts Anderes geregelt ist, muss der Kunde nach Durchführung einer Wartung oder eines Stördienstes die Anlage mindestens drei Tage lang zweimal täglich auf störungsfreien Lauf überprüfen. Über Störfälle ist ELCO sofort schriftlich zu informieren. Aufwand und Schäden aufgrund der Verletzung dieser Pflicht sind vom Kunden neben der Vergütung für die bereits erbrachte Leistung zu verantworten. Die Anleitungen zum Betrieb einer Anlage sind vom Vertragspartner von ELCO in unmittelbarer räumlicher Nähe dauerhaft anzubringen
5. Preisvereinbarung:
Zur Verrechnung gelangen die am Tag der Lieferung gültigen Preise von ELCO zuzüglich Umsatzsteuer. Die Preise sind frei Haus kalkuliert. Gebühren, Transportkosten und sonstige Nebenkosten werden gesondert berechnet und gehen zu Lasten des Kunden. Pauschalangebote beziehen sich stets auf das konkrete Angebot. Preisänderungen bedürfen der individuellen schriftlichen Vereinbarung. ELCO behält sich vor, die Preise auch nach Abschluss des Vertrages angemessen zu ändern, sofern dritt bestimmte Kostensenkungen oder -erhöhungen eintreten und eine derartige Erhöhung nicht zwingend gesetzlich untersagt ist.
6. Zahlungsbedingungen:
6.1 Die Rechnungen sind – falls nicht ausdrücklich anders vereinbart – bei Erhalt ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Laufenden Belieferungen können bei Verschlechterung der Bonität bzw. bei Zahlungsverzug des Käufers von einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Alternativ ist dies falls auch der Rücktritt vom Vertrag unter Aufrechterhaltung der Ansprüche möglich.
6.2 Ein Zurückbehaltungsrecht des Käufers steht nicht zu. Aufrechnungen mit Gegenforderungen sind nur insoweit zulässig, als diese von uns ausdrücklich und schriftlich als bestehend und fällig anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden sind.
6.3 Im Falle des Zahlungsverzuges gelten Verzugszinsen in der Höhe von 1 % pro Monat als vereinbart. Ein allenfalls höherer Zinsschaden kann darüber hinaus geltend gemacht werden. Die Vertragspartner sind verpflichtet, einen angemessenen Mahnaufwand zuzüglich Umsatzsteuer für die Einschaltung eines Inkassobüros bzw. von Rechtsanwälten zu tragen.
6.4 Sofern wir mit dem Kunden bezüglich der Begleichung von Lieferungen / Leistungen im Rahmen unserer Geschäftsbeziehung die Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren vereinbart haben, erhält der Kunde eine Vorankündigung (Pre-Notification) des SEPA-Lastschrifteinzugs jeweils spätestens einen Kalendertag vor Fälligkeit der Lastschrift. Der Kunde verpflichtet sich, für ausreichende Deckung auf dem im SEPA Mandat bezeichneten Konto zu sorgen und stellt sicher, dass die fälligen Beträge durch die ELCO Austria GmbH eingezogen werden können.
6.2 Ein Zurückbehaltungsrecht des Käufers steht nicht zu. Aufrechnungen mit Gegenforderungen sind nur insoweit zulässig, als diese von uns ausdrücklich und schriftlich als bestehend und fällig anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden sind.
6.3 Im Falle des Zahlungsverzuges gelten Verzugszinsen in der Höhe von 1 % pro Monat als vereinbart. Ein allenfalls höherer Zinsschaden kann darüber hinaus geltend gemacht werden. Die Vertragspartner sind verpflichtet, einen angemessenen Mahnaufwand zuzüglich Umsatzsteuer für die Einschaltung eines Inkassobüros bzw. von Rechtsanwälten zu tragen.
6.4 Sofern wir mit dem Kunden bezüglich der Begleichung von Lieferungen / Leistungen im Rahmen unserer Geschäftsbeziehung die Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren vereinbart haben, erhält der Kunde eine Vorankündigung (Pre-Notification) des SEPA-Lastschrifteinzugs jeweils spätestens einen Kalendertag vor Fälligkeit der Lastschrift. Der Kunde verpflichtet sich, für ausreichende Deckung auf dem im SEPA Mandat bezeichneten Konto zu sorgen und stellt sicher, dass die fälligen Beträge durch die ELCO Austria GmbH eingezogen werden können.
7. Stornierung:
Stornierungen erteilter Bestellungen sind ausgeschlossen, es sei denn ELCO stimmt im Einzelfall aus welchen Gründen auch immer, ausdrücklich schriftlich zu. Ein Anspruch auf Stornierung durch ELCO besteht nicht. Sollte ELCO einer Stornierung zustimmen, so ist seitens des Stornierenden eine Stornogebühr von zumindest 50 % des Waren- bzw. Leistungswertes an ELCO zu bezahlen. Ein darüber hinausgehender Betrag kann dennoch vereinbart werden.
8. Rücktrittsrecht (nur für Konsumenten gültig):
8.1 Konsumenten im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes können gemäß § 11 Fernund Auswärtsgeschäftegesetz (FAGG) von einem im Fernabsatz (d.h. Bestellung im Webshop oder mittels E-Mail, Telefax etc.) oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag ohne Angabe von Gründen binnen 14 Tagen zurücktreten, sofern nicht eine der Ausnahmen vom Rücktrittsrecht gemäß § 18 FAGG Anwendung findet. Es genügt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb dieser Frist vom Kunden abgesendet wird (mittels Brief, E-Mail oder Telefax). Die Rücktrittserklärung ist an die
ELCO Austria GmbH
2544 Leobersdorf, Aredstraße 16-18
E-Mail: info@at.elco.net, Telefax: +43 2256 64411
zu richten.
8.2 Die Frist beginnt bei Kaufverträgen mit dem Tag der Inbesitznahme der Waren durch den Kunden bzw. im Falle eines Vertrages über mehrere Waren, die der Kunde im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestelt hat und die getrennt geliefert werden, mit dem Tag der Inbesitznahme der letzten Ware durch den Kunden, sonst mit Erhalt dieser Belehrung. Bei Dienstleistungen beginnt die Frist mit dem Tag des Vertragsabschlusses.
8.3 Im Fall des Rücktritts findet eine Rückerstattung des Kaufpreises nur Zug um Zug gegen Zurückstellung der vom Kunden erhaltenen Ware statt. Bedingung hierfür ist, dass sich die Ware in unbenütztem und als neu wiederverkaufsfähigem Zustand befindet. Die Kosten der Rücksendung gehen zu Lasten des Kunden.
8.4 Bei Waren, die durch Gebrauchsspuren beeinträchtigt oder beschädigt sind, wird von ELCO ein angemessenes Entgelt für die Wertminderung erhoben. 8.5 Ein Rücktrittsrecht besteht nicht bei Dienstleistungen, die auf ausdrückliches Verlangen des Verbrauchers – sowie einer Bestätigung des Verbrauchers über dessen Kenntnis vom Verlust des Rücktrittsrechts bei vollständiger Vertragserfüllung – noch vor Ablauf der Rücktrittsfrist nach § 11 FAGG mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen hatte und die Dienstleistung sodann vollständig erbracht wurde. Weiters sind vom Rücktrittsrecht dringende Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten ausgenommen, bei denen der Verbraucher den Unternehmer bei einem solchen Besuch zur Ausführung dieser Arbeiten aufgefordert hat.
ELCO Austria GmbH
2544 Leobersdorf, Aredstraße 16-18
E-Mail: info@at.elco.net, Telefax: +43 2256 64411
zu richten.
8.2 Die Frist beginnt bei Kaufverträgen mit dem Tag der Inbesitznahme der Waren durch den Kunden bzw. im Falle eines Vertrages über mehrere Waren, die der Kunde im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestelt hat und die getrennt geliefert werden, mit dem Tag der Inbesitznahme der letzten Ware durch den Kunden, sonst mit Erhalt dieser Belehrung. Bei Dienstleistungen beginnt die Frist mit dem Tag des Vertragsabschlusses.
8.3 Im Fall des Rücktritts findet eine Rückerstattung des Kaufpreises nur Zug um Zug gegen Zurückstellung der vom Kunden erhaltenen Ware statt. Bedingung hierfür ist, dass sich die Ware in unbenütztem und als neu wiederverkaufsfähigem Zustand befindet. Die Kosten der Rücksendung gehen zu Lasten des Kunden.
8.4 Bei Waren, die durch Gebrauchsspuren beeinträchtigt oder beschädigt sind, wird von ELCO ein angemessenes Entgelt für die Wertminderung erhoben. 8.5 Ein Rücktrittsrecht besteht nicht bei Dienstleistungen, die auf ausdrückliches Verlangen des Verbrauchers – sowie einer Bestätigung des Verbrauchers über dessen Kenntnis vom Verlust des Rücktrittsrechts bei vollständiger Vertragserfüllung – noch vor Ablauf der Rücktrittsfrist nach § 11 FAGG mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen hatte und die Dienstleistung sodann vollständig erbracht wurde. Weiters sind vom Rücktrittsrecht dringende Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten ausgenommen, bei denen der Verbraucher den Unternehmer bei einem solchen Besuch zur Ausführung dieser Arbeiten aufgefordert hat.
9. Lieferung, Versand- und Gefahrenübergang:
9.1 Die Lieferung erfolgt, mangels einer anderslautenden Vereinbarung, unverzüglich ab Auftragsbestätigung durch ELCO, aber jedenfalls innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum der Auftragsbestätigung.
9.2 Mangels Vereinbarung ist der Kunde mit den üblichen Transportmitteln einverstanden. Die Belieferung erfolgt beim konzessionierten Heizungsinstallateur bzw. beim Heizungsgroßhandel fracht- und verpackungsfrei an die Rechnungs- bzw. auf Wunsch Anlagenadresse mit Abladen ohne Einbringung.
9.3 Die Gefahr des zufälligen Untergangs bzw. der zufälligen Verschlechterung der Ware geht gegenüber Unternehmen im Zeitpunkt der Übergabe derselben an den Spediteur oder Frachtführer bzw. beim erstmaligen Verladen der Ware auf den Kunden, im Fall des Konsumenten im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes mit Übergabe an den Kunden oder eine empfangsberechtigte Person sowie im Falle des Annahmeverzuges über.
9.4 Verzögert sich die Übergabe an den Transporteur bzw. die Versendung oder Abnahme der Ware aus Gründen, die ELCO nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr mit der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Sollte ein vereinbarter Liefertermin, aus welchen Gründen immer, nicht eingehalten werden, hat der Vertragspartner mit ELCO eine angemessene Nachfrist zu vereinbaren. Jegliche Haftung von ELCO bei Überschreiten der Liefertermine ist ausgeschlossen.
9.2 Mangels Vereinbarung ist der Kunde mit den üblichen Transportmitteln einverstanden. Die Belieferung erfolgt beim konzessionierten Heizungsinstallateur bzw. beim Heizungsgroßhandel fracht- und verpackungsfrei an die Rechnungs- bzw. auf Wunsch Anlagenadresse mit Abladen ohne Einbringung.
9.3 Die Gefahr des zufälligen Untergangs bzw. der zufälligen Verschlechterung der Ware geht gegenüber Unternehmen im Zeitpunkt der Übergabe derselben an den Spediteur oder Frachtführer bzw. beim erstmaligen Verladen der Ware auf den Kunden, im Fall des Konsumenten im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes mit Übergabe an den Kunden oder eine empfangsberechtigte Person sowie im Falle des Annahmeverzuges über.
9.4 Verzögert sich die Übergabe an den Transporteur bzw. die Versendung oder Abnahme der Ware aus Gründen, die ELCO nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr mit der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Sollte ein vereinbarter Liefertermin, aus welchen Gründen immer, nicht eingehalten werden, hat der Vertragspartner mit ELCO eine angemessene Nachfrist zu vereinbaren. Jegliche Haftung von ELCO bei Überschreiten der Liefertermine ist ausgeschlossen.
10. Höhere Gewalt:
Höhere Gewalt, egal auf welcher Seite sie eintritt, berechtigt ELCO die Leistung in angemessenem Umfang hinauszuschieben bzw. allenfalls vom noch nicht erfüllten Teil des Vertrages ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, Blockade, Aus- und Einfuhrverbote, Verkehrssperren und sonstige Umstände, die nicht von ELCO beeinflusst werden können, gleich.
11. Eigentumsvorbehalt:
11.1 Sämtliche Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, gleich ob sie sich auf dieses oder auf vorangegangene Geschäfte beziehen, Eigentum von ELCO. Der Gefahrenübergang gem. Punkt 8. wird hierdurch nicht berührt. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherstellung für die Saldoforderung. Bis zum Erlöschen des Eigentumsvorbehalts ist eine Weiterveräußerung, Verarbeitung, Verpfändung, Sicherungsübereignung oder sonstige Verfügung über die gelieferte oder reparierte Ware an einen Dritten nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung seitens ELCO zulässig. Über Veränderungen des Rechtsstatus bzw. des Zustandes der Ware sind wir unverzüglich zu informieren. Hieraus resultierende Kosten sind vom Vertragspartner zu übernehmen.
11.2 Veräußert der Vertragspartner die Ware trotz Eigentumsvorbehalt, oder auf Grund der Genehmigung des Weiterverkaufs durch ELCO, so verpflichtet sich dieser schon jetzt, alle daraus resultierenden Ansprüche unter Wahrung des Eigentumsvorbehaltes an ELCO abzutreten und seine Vertragspartner hierüber unmissverständlich zu informieren. Macht ELCO den Eigentumsvorbehalt geltend, so ist der Vertragspartner trotz Rückgabe der Vorbehaltsware verpflichtet, für eine allfällige Wertminderung sowie die Benützung ein angemessenes Entgelt, in jedem Fall jedoch zumindest 25 % des Kaufpreises zu bezahlen.
11.3 ELCO ist nicht verpflichtet, vor Geltendmachung des vorbehaltenen Eigentumsrechts vom Vertrag mit dem Kunden zurückzutreten.
11.2 Veräußert der Vertragspartner die Ware trotz Eigentumsvorbehalt, oder auf Grund der Genehmigung des Weiterverkaufs durch ELCO, so verpflichtet sich dieser schon jetzt, alle daraus resultierenden Ansprüche unter Wahrung des Eigentumsvorbehaltes an ELCO abzutreten und seine Vertragspartner hierüber unmissverständlich zu informieren. Macht ELCO den Eigentumsvorbehalt geltend, so ist der Vertragspartner trotz Rückgabe der Vorbehaltsware verpflichtet, für eine allfällige Wertminderung sowie die Benützung ein angemessenes Entgelt, in jedem Fall jedoch zumindest 25 % des Kaufpreises zu bezahlen.
11.3 ELCO ist nicht verpflichtet, vor Geltendmachung des vorbehaltenen Eigentumsrechts vom Vertrag mit dem Kunden zurückzutreten.
12. Gewährleistung:
12.1 Mängel, Transportschäden oder Fehlmengen sind vom Vertragspartner bei sonstigem Ausschluss jeglichen Rechtsanspruches unter genauer Bezeichnung des Produktes, des Schadens bzw. des Fehlers unverzüglich bei Übergabe, spätestens innerhalb von drei Werktagen nach Entdeckung des Mangels schriftlich geltend zu machen. Gegenüber Unternehmern geht § 377 UGB vor.
12.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt gegenüber Konsumenten im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes 2 Jahre, sonst 6 Monate. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit nach § 924 ABGB wird – mit Ausnahme gegenüber Konsumenten im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes – ausgeschlossen. Diese wird, sofern gesetzlich nichts Anderes normiert ist, nicht durch Verbesserungen bzw. Verbesserungsversuche verlängert. Kulanzweise Verbesserungen führen keinesfalls zur Auslösung bzw. Verlängerung der Gewährleistung und ihrer Fristen. Eine allfällige Verlängerung der Gewährleistungsfrist bezieht sich nur auf den verbesserten Teil.
12.3 ELCO hat das Recht, geltend gemachte Mängel zu überprüfen. ELCO kann die Mängel selbst oder durch einen autorisierten Dritten beheben. Es steht ELCO weiters frei, die mangelhafte Ware an Ort und Stelle nachzubessern oder sich die mangelhafte Ware oder die mangelhaften Teile zwecks Nachbesserung zurücksenden zu lassen, schließlich die mangelhaften Teile bzw. die mangelhafte Ware zu ersetzen. Eine selbst vom Vertragspartner oder eine durch von diesen beauftragte Dritte durchgeführte Behebung ist von ELCO nicht zu begleichen, es sei denn, ELCO hat hierzu seine ausdrückliche schriftliche Zustimmung erteilt.
12.4 Die Gewährleistungspflicht gilt nur für Mängel, die unter Einhaltung der Anleitungen der vorgesehenen Betriebsbedingungen bei bestimmungsgemäßem Gebrauch auftreten. Von der Gewährleistungspflicht nicht umfasst sind Schäden, die auf unsachgemäße Installation durch den Vertragspartner oder durch dessen Beauftragte, nicht ordnungsgemäße Instandhaltung, mangelhafte oder ohne schriftliche Zustimmung von ELCO ausgeführte Reparaturen oder Änderungen durch eine von ELCO verschiedene Person, Nichteinhaltung der Wartungsbestimmungen bzw. der geltenden Normen (Gesetze, ÖNORMEN etc.) sowie normale Abnützung (= Verschleißteile) beruhen. Fehler, die auf von ELCO nicht zu vertretende äußere Einflüsse wie Feuchtigkeit, Wärme oder Kälte bzw. Umstände zurückzuführen sind, sind vom Vertragspartner zu tragen.
12.5 Gewährleistungsansprüche erlöschen sofort, sofern der Vertragspartner selbst oder von ihm beauftragte Dritte ohne schriftliche Einwilligung von ELCO Änderungen oder Instandsetzungen der Ware oder Teile derselben vornehmen.
12.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt gegenüber Konsumenten im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes 2 Jahre, sonst 6 Monate. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit nach § 924 ABGB wird – mit Ausnahme gegenüber Konsumenten im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes – ausgeschlossen. Diese wird, sofern gesetzlich nichts Anderes normiert ist, nicht durch Verbesserungen bzw. Verbesserungsversuche verlängert. Kulanzweise Verbesserungen führen keinesfalls zur Auslösung bzw. Verlängerung der Gewährleistung und ihrer Fristen. Eine allfällige Verlängerung der Gewährleistungsfrist bezieht sich nur auf den verbesserten Teil.
12.3 ELCO hat das Recht, geltend gemachte Mängel zu überprüfen. ELCO kann die Mängel selbst oder durch einen autorisierten Dritten beheben. Es steht ELCO weiters frei, die mangelhafte Ware an Ort und Stelle nachzubessern oder sich die mangelhafte Ware oder die mangelhaften Teile zwecks Nachbesserung zurücksenden zu lassen, schließlich die mangelhaften Teile bzw. die mangelhafte Ware zu ersetzen. Eine selbst vom Vertragspartner oder eine durch von diesen beauftragte Dritte durchgeführte Behebung ist von ELCO nicht zu begleichen, es sei denn, ELCO hat hierzu seine ausdrückliche schriftliche Zustimmung erteilt.
12.4 Die Gewährleistungspflicht gilt nur für Mängel, die unter Einhaltung der Anleitungen der vorgesehenen Betriebsbedingungen bei bestimmungsgemäßem Gebrauch auftreten. Von der Gewährleistungspflicht nicht umfasst sind Schäden, die auf unsachgemäße Installation durch den Vertragspartner oder durch dessen Beauftragte, nicht ordnungsgemäße Instandhaltung, mangelhafte oder ohne schriftliche Zustimmung von ELCO ausgeführte Reparaturen oder Änderungen durch eine von ELCO verschiedene Person, Nichteinhaltung der Wartungsbestimmungen bzw. der geltenden Normen (Gesetze, ÖNORMEN etc.) sowie normale Abnützung (= Verschleißteile) beruhen. Fehler, die auf von ELCO nicht zu vertretende äußere Einflüsse wie Feuchtigkeit, Wärme oder Kälte bzw. Umstände zurückzuführen sind, sind vom Vertragspartner zu tragen.
12.5 Gewährleistungsansprüche erlöschen sofort, sofern der Vertragspartner selbst oder von ihm beauftragte Dritte ohne schriftliche Einwilligung von ELCO Änderungen oder Instandsetzungen der Ware oder Teile derselben vornehmen.
13. Haftung:
13.1 Eine Haftung von ELCO für Schäden aller Art ist ausgeschlossen, sofern nicht grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder gesetzliche Bestimmungen, etwa bei Personenschäden, eine zwingende Haftung vorsehen. Die Beweislastumkehr des § 1298 ABGB ist – mit Ausnahme gegenüber Konsumenten im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes – nicht anwendbar.
13.2 Allfällige Ersatzansprüche des Vertragspartners sind mit dem einfachen Nettowarenwert bzw. Nettoleistungsentgelt, jedenfalls aber mit einem Maximalbetrag von EUR 5.000,00 begrenzt. Die Haftung von ELCO für Folgeschäden, insbesondere entgangenen Gewinn und Frost- sowie Brandschäden gegenüber dem Vertragspartner sind ausgeschlossen. Schadenersatzansprüche sind von Konsumenten im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes binnen 3 Jahre, sonst innerhalb von 6 Monaten ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers bei sonstigem Ausschluss gerichtlich geltend zu machen. Die absolute Verjährungsfrist beträgt zwei Jahre ab Übergabe der Ware bzw. Leistung an den Kunden. Nach Ablauf dieser Frist kann ein Schaden keinesfalls mehr geltend gemacht werden.
13.3 Der Vertragspartner verzichtet ausdrücklich auf die Geltendmachung von Ersatzansprüchen aus dem Titel der Produkthaftung, die er im Rahmen seines Unternehmens erleidet. Insoweit der Vertragspartner die vertragsgegenständliche Ware an andere Unternehmen weiterveräußert, ist er verpflichtet, obigen Verzicht auch auf seine und allfällige weitere unternerische Vertragspartner zu überbinden, anderenfalls er ELCO schad- und klaglos zu halten hat. Sollte der Vertragspartner seinerseits im Rahmen der Produkthaftung herangezogen werden, verzichtet er ELCO gegenüber auf jeglichen Regress. Die Leistung von ELCO bietet nur jene Sicherheit, die auf Grund von Zulassungsvorschriften, Betriebs-, Montage- und Bedienungsanleitungen, Vorschriften Vorschriften über die Behandlung des Kaufgegenstandes – insbesondere im Hinblick auf vorgeschriebene Wartungen – und sonstige gegebene Hinweise erwartet werden kann.
13.2 Allfällige Ersatzansprüche des Vertragspartners sind mit dem einfachen Nettowarenwert bzw. Nettoleistungsentgelt, jedenfalls aber mit einem Maximalbetrag von EUR 5.000,00 begrenzt. Die Haftung von ELCO für Folgeschäden, insbesondere entgangenen Gewinn und Frost- sowie Brandschäden gegenüber dem Vertragspartner sind ausgeschlossen. Schadenersatzansprüche sind von Konsumenten im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes binnen 3 Jahre, sonst innerhalb von 6 Monaten ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers bei sonstigem Ausschluss gerichtlich geltend zu machen. Die absolute Verjährungsfrist beträgt zwei Jahre ab Übergabe der Ware bzw. Leistung an den Kunden. Nach Ablauf dieser Frist kann ein Schaden keinesfalls mehr geltend gemacht werden.
13.3 Der Vertragspartner verzichtet ausdrücklich auf die Geltendmachung von Ersatzansprüchen aus dem Titel der Produkthaftung, die er im Rahmen seines Unternehmens erleidet. Insoweit der Vertragspartner die vertragsgegenständliche Ware an andere Unternehmen weiterveräußert, ist er verpflichtet, obigen Verzicht auch auf seine und allfällige weitere unternerische Vertragspartner zu überbinden, anderenfalls er ELCO schad- und klaglos zu halten hat. Sollte der Vertragspartner seinerseits im Rahmen der Produkthaftung herangezogen werden, verzichtet er ELCO gegenüber auf jeglichen Regress. Die Leistung von ELCO bietet nur jene Sicherheit, die auf Grund von Zulassungsvorschriften, Betriebs-, Montage- und Bedienungsanleitungen, Vorschriften Vorschriften über die Behandlung des Kaufgegenstandes – insbesondere im Hinblick auf vorgeschriebene Wartungen – und sonstige gegebene Hinweise erwartet werden kann.
14. Inbetriebnahme von Geräten:
14.1 Die Inbetriebnahme von Geräten kann nur während der Normalarbeitszeit vorgenommen
werden. Voraussetzungen für eine ungehinderte Inbetriebnahme in einem Zuge
sind:
14.2 Zusätzliche Dienstleistungen wie Überstunden, Inbetriebsetzung der Brennstoffversorgung, Elektroarbeiten etc. sowie alle erforderlichen weiteren Anfahrten, wenn die Inbetriebnahme nicht in einem Zug durchgeführt werden kann, sind vom Vertragspartner nach tatsächlichem Aufwand gesondert zu bezahlen.
werden. Voraussetzungen für eine ungehinderte Inbetriebnahme in einem Zuge
sind:
- Vorschriftsmäßige Befestigung bzw. Aufstellung des Gerätes
- betriebsbereite, auf Dichtheit geprüfte und gefüllte Brennstoffleitung (allen Vorschriften entsprechend)
- ungehinderte Brennstoffversorgung mit geeignetem Brennstoff in der notwendigen Beschaffenheit (Druck, Temperatur etc.)
- überprüfte Wasserfüllung der Heizungsanlage unter Berücksichtigung der einschlägigen ÖNORM (z.B. H5195)
- funktionsbereit fertiggestellte, überprüfte und allen Sicherheitsvorschriften entsprechende Elektroinstallation
- ausreichende Frischluftversorgung nach den einschlägigen Vorschriften und Normen, ohne chem. Belastung und Staub
- dichte Abgasabführung mit regulären Zugverhältnissen (kein extremer Über- oder Unterdruck)
- vorschriftsgemäß gebauter Kamin, dessen Eignung im Hinblick auf die zu erwartende Abgastemperatur überprüft wurde
14.2 Zusätzliche Dienstleistungen wie Überstunden, Inbetriebsetzung der Brennstoffversorgung, Elektroarbeiten etc. sowie alle erforderlichen weiteren Anfahrten, wenn die Inbetriebnahme nicht in einem Zug durchgeführt werden kann, sind vom Vertragspartner nach tatsächlichem Aufwand gesondert zu bezahlen.
15. Garantie:
15.1 Zusätzlich zu den unter Punkt 11. genannten Gewährleistungspflichten übernimmt ELCO, eine Garantie für die Freiheit der Produkte von Material- und Fabrikationsfehlern von:
15.2 Die Garantie gilt nicht für Verschleißteile wie z. B. Öldüsen, Filter und Zündeinrichtungen. Während der Garantiezeiten hat ELCO die Wahl, die mangelhaften Teile zu reparieren oder auszutauschen. Schadhafte Teile können auch durch neue gleichwertige Ersatzteile nach dem aktuellen technischen Stand ersetzt werden. Die Fristen beginnen mit dem Tag der Ablieferung bzw. Leistung. Mit den Garantieleistungen verbundene Transport-, Wege- und Arbeitskosten trägt ELCO jedoch nur innerhalb der ersten 2 Jahre nach Lieferung. Für Schäden, die bei oder durch die Garantieleistung entstehen, haften wir nur bei grober Fahrlässigkeit. Es gelten die Punkte 11. und 12. der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wobei eine Mängelbehebung oder vergleichbare Leistungen im Zweifel im Rahmen der Garantie und nicht der Gewährleistung erbracht wurden. Die Garantie setzt voraus, dass die Installation der Anlage durch einen eingeschriebenen Fachbetrieb der Heizungsbranche nach den gesetzlichen Bestimmungen, den jeweils geltenden Normen und den Anleitungen zur Installation des Produktes erfolgt ist und die Inbetriebnahme, sowie ferner die regelmäßige Wartung, des Produktes durch den ELCO-Werkskundendienst durchgeführt wurde. Führen Eingriffe durch Dritte, wie insbesondere auch dem Vertragspartner selber, zu Schäden, so zieht dies das Erlöschen jeglichen Garantieanspruches nach sich, es sei denn, er kann beweisen, dass nicht dieser Eingriff, sondern ELCO für den Schaden verantwortlich ist.
15.3 Die Verjährung der Ansprüche des Kunden wegen eines Garantiefalls tritt sechs Monate ab Anzeige des Material- bzw. Fabrikationsfehlers, spätestens aber ein Jahr ab Eintritt des Material- bzw. Fabrikationsfehlers ein. Die Beweislast für diesen Eintritt als auch dafür, dass ein Fehler während der Garantiefrist aufgetreten ist, trifft den Vertragspartner. Die Garantiefrist wird durch zwischenzeitige Mängelbehebung nicht verlängert.
- Zehn Jahre Materialgarantie auf den Kompressor der Heizungswärmepumpe, sofern dieser nicht mehr als 20.000 Betriebsstunden aufweist (in dieser Garantie enthalten ist ausschließlich der Ersatz des defekten Teiles).
- 5 Jahren Materialgarantie auf Heizkesselkörper, Warmwasserbereiter und -speicher einschließlich der Isolierbauteile und Verkleidungen sowie Wärmetauscher von Brennwertgeräten mit einer Leistung größer 50 kW sowie Solarröhren und Flachkollektoren (in dieser Garantie enthalten ist ausschließlich der Ersatz des defekten Teiles).
- 2 Jahre auf Öl- und Gasbrenner, Gasthermen, Gasbrennwertgeräte, Heizungsregler und Wärmetauscher von Brennwertgeräten bis zu einer Leistung von 50 kW
15.2 Die Garantie gilt nicht für Verschleißteile wie z. B. Öldüsen, Filter und Zündeinrichtungen. Während der Garantiezeiten hat ELCO die Wahl, die mangelhaften Teile zu reparieren oder auszutauschen. Schadhafte Teile können auch durch neue gleichwertige Ersatzteile nach dem aktuellen technischen Stand ersetzt werden. Die Fristen beginnen mit dem Tag der Ablieferung bzw. Leistung. Mit den Garantieleistungen verbundene Transport-, Wege- und Arbeitskosten trägt ELCO jedoch nur innerhalb der ersten 2 Jahre nach Lieferung. Für Schäden, die bei oder durch die Garantieleistung entstehen, haften wir nur bei grober Fahrlässigkeit. Es gelten die Punkte 11. und 12. der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wobei eine Mängelbehebung oder vergleichbare Leistungen im Zweifel im Rahmen der Garantie und nicht der Gewährleistung erbracht wurden. Die Garantie setzt voraus, dass die Installation der Anlage durch einen eingeschriebenen Fachbetrieb der Heizungsbranche nach den gesetzlichen Bestimmungen, den jeweils geltenden Normen und den Anleitungen zur Installation des Produktes erfolgt ist und die Inbetriebnahme, sowie ferner die regelmäßige Wartung, des Produktes durch den ELCO-Werkskundendienst durchgeführt wurde. Führen Eingriffe durch Dritte, wie insbesondere auch dem Vertragspartner selber, zu Schäden, so zieht dies das Erlöschen jeglichen Garantieanspruches nach sich, es sei denn, er kann beweisen, dass nicht dieser Eingriff, sondern ELCO für den Schaden verantwortlich ist.
15.3 Die Verjährung der Ansprüche des Kunden wegen eines Garantiefalls tritt sechs Monate ab Anzeige des Material- bzw. Fabrikationsfehlers, spätestens aber ein Jahr ab Eintritt des Material- bzw. Fabrikationsfehlers ein. Die Beweislast für diesen Eintritt als auch dafür, dass ein Fehler während der Garantiefrist aufgetreten ist, trifft den Vertragspartner. Die Garantiefrist wird durch zwischenzeitige Mängelbehebung nicht verlängert.
16. Datenschutz:
ELCO ist berechtigt, die Daten seiner Vertragspartner im Rahmen des Geschäftsverkehrs zu speichern, zu bearbeiten und an Dritte weiterzugeben. Der Vertragspartner kann die Verwendung seiner Daten jedoch schriftlich untersagen.
17. Wirksamkeitsklausel:
Sollten einzelne Klauseln dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise ungültig sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. des übrigen Teils einer teilweise unwirksamen Klausel nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt jene, die am ehesten dieser entspricht. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten gegenüber Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes nur, soweit ihnen nicht zwingende Regelungen des Konsumentenschutzgesetzes entgegenstehen.
18. Gerichtsstand, anwendbares Recht:
18.1 Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist – mit Ausnahme gegenüber Konsumenten im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes - Wien. ELCO steht es frei auch ein anderes für den Vertragspartner zuständiges Gericht anzurufen. Die Geschäftsbeziehung unterliegt ausschließlich österreichischem Recht.
18.2 Soweit Rechtsgeschäfte mit Konsumenten im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes zustande kommen, gelten diese allgemeinen Geschäftsbedingungen nur insoweit, als sie nicht dem Konsumentenschutz widersprechen.
18.2 Soweit Rechtsgeschäfte mit Konsumenten im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes zustande kommen, gelten diese allgemeinen Geschäftsbedingungen nur insoweit, als sie nicht dem Konsumentenschutz widersprechen.