* Gemäß der Verordnung (EU) 517/2014 Artikel 4 Absatz 1 ist vom Betreiber von Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase in einer Menge von fünf Tonnen CO2-Äquivalent oder mehr enthalten, die nicht Bestandteil von Schäumen sind, sicher zu stellen, dass die Einrichtung auf Undichtigkeiten kontrolliert wird.
Hermetisch geschlossene Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase in einer Menge von weniger als zehn Tonnen CO2-Äquivalent enthalten, werden den Dichtheitskontrollen gemäß diesem Artikel nicht unterzogen, sofern diese Einrichtungen als hermetisch geschlossen gekennzeichnet sind.